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Grundsatzbeschluss zur Umsetzung des Bauturbos in Seligenstadt

Grundsatzbeschluss in Seligenstadt zur Umsetzung des Bauturbos zur schnelleren Schaffung von Wohnraum steht zur Beratung.

Symbolbild zum Beitrag „Grundsatzbeschluss zur Umsetzung des Bauturbos in Seligenstadt“
KI-generiertes Symbolbild

Das Wichtigste kompakt

Die Einhardstadt Seligenstadt bereitet einen Grundsatzbeschluss zur Umsetzung des sogenannten „Bauturbos“ vor. Dieses Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Sicherung von Wohnraum trat am 30. Oktober 2025 in Kraft und erleichtert es Kommunen, Wohnbauprojekte schneller und flexibler zu genehmigen.

Der Bauturbo ermöglicht unter anderem Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus, selbst wenn die wesentliche Planung betroffen ist. Außerdem können im unbeplanten Innenbereich neue Wohngebäude zugelassen werden, auch wenn sie sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Gleiches gilt für bestimmte Wohnbauvorhaben im Außenbereich bis zum 31. Dezember 2030, sofern die Zustimmung der Gemeinde erteilt wird.

Delegation an den Magistrat

Der Magistrat soll die Befugnis erhalten, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über die Zustimmung zu Bauvorhaben nach den neuen Regelungen zu entscheiden. Dies betrifft insbesondere Wohnbauprojekte mit bis zu 30 Wohneinheiten, die die städtebaulichen Leitlinien erfüllen und nach Einzelfallprüfung als vertretbar gelten. Der Magistrat soll auch befugt sein, Bauanträge abzulehnen, wenn diese nicht den Vorgaben entsprechen oder gegen Ausschlusskriterien verstoßen.

Leitlinien der städtebaulichen Entwicklung

Die Leitlinien zur städtebaulichen Entwicklung definieren klare Rahmenbedingungen für zulässige Wohnbauvorhaben, darunter:

Verfahrensablauf

Vor Planungsbeginn ist eine fachliche Beratung beim Amt für Bau und Stadtentwicklung einzuholen. Das Amt prüft die Anwendbarkeit der neuen gesetzlichen Regelungen und begleitet die Antragstellung. In der Regel wird die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Offenbach die Bauanträge mit entsprechendem Zustimmungsantrag an die Einhardstadt weiterleiten. Mit positivem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Anwendung des Bauturbos und ggf. Abschluss eines städtebaulichen Vertrags erfolgt die Genehmigung.

Die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB ist eine zwingende Voraussetzung und wird als erteilt betrachtet, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags verweigert wird. Eine optionale Öffentlichkeitsbeteiligung kann die Frist um maximal einen Monat verlängern.

Ausschlusskriterien

Bauvorhaben sind unzulässig, wenn sie unter anderem:

Quelle: 650/0114/26-2031; 650/0114/26-2031-1 – Buergerinformationssystem Seligenstadt

KI-Transparenz: Dieser Beitrag entstand mit Unterstützung von OpenAI bei der Auswertung der Quellen und der Texterstellung.

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